Recht & Werbung

Do, 24.Jul.08

Unautorisierte Werbung mit Promimenten - Mitbewerber können nicht dagegen vorgehen


Grundsätzlich gilt: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Die unautorisierte Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken kann gegen Ihre berechtigte Interessen verstossen. ABER: Nunmehr entschied der Oberste Gerichtshof (OGH in 4 Ob 20/08g), dass Mitbewerber des Werbenden nicht dagegen vorgehen können, weil unter Umständen der Prominente die unautorisierte Werbung mit ihm gar nicht verbieten will.


Die Klägerin ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift „Ö***". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift „K* Z*" (im Folgenden: Zeitung), die Zweitbeklagte ist deren Verlegerin.

Die Beklagten bewerben ihr Medium seit Mitte Juni 2007 mit einer österreichweiten Plakatserie und mittels Inseraten. Sie zeigen jeweils das Bildnis eines Prominenten, wie Karl-Heinz G*****, Niki L*****, Helmut Z*****, Michael H*****, Erwin P*****, Jörg H***** und Josef P***** in Form einer Fotomontage, wobei diese Personen jeweils eine Ausgabe der Zeitung in Händen halten, die ihr Gesicht teilweise verdeckt, die Person des Abgebildeten aber erkennen lässt. Das abgebildete Exemplar der Zeitung hat die Überschrift „K***** ist beste Zeitung im Land". Über der Abbildung befindet sich - kleiner gedruckt, aber deutlich lesbar - die Überschrift: „Die GfK-Imageuntersuchung 2007 bestätigt:". Rechts neben der Abbildung findet sich der Text „Einer unserer 3 Millionen Leser. Sagen Sie uns, welcher! ...".

Der OGH sprach aus: Angesichts der Gestaltung wird ein durchschnittlich informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher den Eindruck gewinnen, der Abgebildete sei Leser der abgebildeten Zeitung und habe einer Veröffentlichung seines Bildnisses im Zusammenhang mit der Bewerbung dieses Mediums zugestimmt, er werbe für diese Zeitung - das sei hier aber nicht der Fall.

Die Veröffentlichung von Personenbildnissen verstößt gegen das "Recht am eigenen Bild" nach dem Urheberrechtsgesetz, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Der OGH stellte dazu auch klar, dass die Bildnisveröffentlichung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil sie ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgt ist, sodass Schutzobjekt nicht das Bild an sich ist, sondern bestimmte, mit dem Bild verknüpfte Interessen. Der Bildnisschutz greift daher erst ein, wenn und insoweit der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat.

Der OGH betont, dass die Beurteilung, ob die konkrete Bildnisveröffentlichung in ihr Recht am eigenen Bild eingegriffen hat, eine Interessenabwägung erfordert, die auch der Abgebildete vornehmen wird, bevor er sein Recht durch Unterlassungsklage geltend macht. Es steht ihm aber auch frei, die Veröffentlichung zu dulden, weil er - wie das etwa bei Politikern häufig der Fall sein wird - selbst daran interessiert sein kann, in der Öffentlichkeit präsent zu bleiben. Gegen einen allfälligen Eingriff in seine berechtigten Interessen kann er sich dagegen wehren.

Deshalb sprach der OGH aus, dass es nicht dem Sinn und Zweck der Regelungen entspräche, wenn ein Mitbewerber des Verletzers eine allfällige Verletzung der Interessen des Abgebildeten geltend machen könnte. Es kann aber auch nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt.

Um es dem Rechtsanwender aber nicht allzu leicht zu machen, verweist der OGH zum Schluss auf die UWG-Novelle 2007, wonach sich die Rechtslage geändert haben könnte - was aber der OGH hier nicht zu beurteilen hatte.

Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Dr. Max W. Mosing, LL.M. (IT-Law), LL.M. (Strathclyde)
Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH
Wallnerstrasse 4, 1010 Wien
m.mosing@gassauer.at
www.gassauer.at
Di, 29.Apr.08

Erste Entscheidung zu "Domaingrabbing im weiteren Sinn" durch kennzeichenverletzende "Umleite-Domain"

Der Oberste Gerichtshof hatte sich erstmals mit dem "Umleiten" von Internetnutzern über eine kennzeichenverletzenden Domain auf die Website eines Mitbewerbers zu beschäftigen: Das Gericht kam zu einer Haftung des Mitbewerbers als Mittäter für Markenrechtsverletzung durch die Domaininhaberin, also zu einer Haftung für "Domaingrabbing im weiteren Sinn". Die Haftung wurde damit begründet, dass sich der "technisch unbeteiligte" Mitbewerber vom Verhalten der Domaininhaberin nicht distanzierte, sondern die Umleitung vielmehr als nicht rechtsverletzend verteidigte; das reichte für das Gericht, um anzunehmen, dass der Mitbewerber Mittäter an der Markenrechts- und Kennzeichenverletzung der Domaininhaberin durch Umleiten von am Angebot der Klägerin interessierten Internetnutzern zum Angebot des Mitbewerbers war.

Der Oberste Gerichtshof (in der Folge: „OGH“) hatte jüngst über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Klägerin ist Berechtigte mehrerer Marken, die die Buchstabenfolge „ÖWD“ enthalten, und Inhaberin der Domains „www.oewd.at“ und „www.owd.at“, unter denen sie ihre Dienstleistungen im Bereich Bewachungs- und Schutzdienste bewirbt (in der Folge: „Markeninhaberin“).

Die Beklagte bietet unter ihrer Domain „www.t*****.de“ Dienstleistungen in den Bereichen Veranstaltungsschutz, Objektschutz, Personenschutz, Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Maschinensicherheit an.

Berechtigte Inhaberin der Domain „www.öwd.at“ ist eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin (in der Folge: „Domaininhaberin“).

Bei Aufruf dieser Domain am 1. 6. 2007 wurde der Nutzer automatisch auf „www.t*****.de“ der Beklagten weitergeleitet.

Die Markeninhaberin klagte auf Unterlassung und beantragte zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Internet-Domain „www.öwd.at“ oder eine verwechselbar ähnliche Internet-Domain zur Bewerbung eigener Sicherheitsdienstleistungen zu verwenden oder zu benutzen, insbesondere dadurch, dass Internetnutzer bei Aufruf der Domain „www.öwd.at“ auf die Homepage der Beklagten, wie beispielsweise die Homepage „www.t*****.de“, umgeleitet werden.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags: Die Beklagte könne dem Sicherungsbegehren nicht entsprechen, weil die Domain nicht auf sie registriert sei und sie mit der Domaininhaberin nichts zu tun habe; die Beklagte benutze die Website der Domaininhaberin nicht und könne auf die beanstandete Verknüpfung keinen Einfluss nehmen.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es dem Sicherungsantrag stattgab. Der OGH ließ den Revisionsrekurs der Beklagten zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Verteilung der Beweislast im Zusammenhang mit der Beteiligung an gesetzwidrigem Verhalten eines Dritten zu, gab dem Rechtsmittel aber keine Folge:

Dass die Domaininhaberin die Lebensgefährtin eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin sei, der nunmehr für die Beklagte arbeite, stellt den geforderten organisatorischen oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Domaininhaberin und dem Unternehmen der Beklagten zwar für eine Haftung nicht her, doch ist für die Beklagte damit noch nichts gewonnen:

Die Klägerin wirft der Beklagten im Sicherungsantrag vor, durch wissentliche und planmäßige Verwendung der Domain „www.öwd.at“ in ihre Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte einzugreifen. Dieser Vorwurf enthält die Behauptung, die Beklagte wirke zumindest als Mittäterin an der von der Domaininhaberin veranlassten automatischen Weiterleitung von Besuchern der Website der Domaininhaberin auf die Website der Beklagten mit.

Im Zusammenhang mit Domain Grabbing hat der OGH schon öfters ausgesprochen, dass das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist; der Vorsatz kann sich aber aus Indizien ergeben. Es muss daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich wie das Kennzeichen des Klägers lautet, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht.

Diese Grundsätze sind sinngemäß auch im Anlassfall anzuwenden: Die Klägerin hat bescheinigt, dass die Beklagte unwidersprochen zulässt, dass die - Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin verletzende - Domain „www.öwd.at“ dazu verwendet wird, um am Angebot der Klägerin interessierte Internetnutzer auf ihre Website umzuleiten. Dass sie davon keine Kenntnis hätte, hat die Beklagte nicht eingewendet. Die Klägerin hat damit einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Mittäterschaft der Beklagten an der rechtsverletzenden Handlung der Domaininhaberin entspricht, weil er - nach der Lebenserfahrung - auf eine zugrundeliegende Absprache der Beklagten mit der Domaininhaberin schließen lässt, bringt doch die beanstandete Vorgangsweise allein der Beklagten als der Mitbewerberin der Klägerin geschäftliche Vorteile. Für ein Eigeninteresse der Domaininhaberin an einer solchen Umleitung fehlt jeder Anhaltspunkt.

Auch im Verfahren hat sich die Beklagte nicht vom Verhalten der Domaininhaberin distanziert, sondern sie hat es vielmehr als nicht rechtsverletzend verteidigt. Die Beklagte hat sich damit von dem nach dem äußeren Sachverhalt hinreichend bescheinigten Verdacht der Mittäterschaft der Beklagten an der Markenrechts- und Kennzeichenverletzung durch Umleiten von am Angebot der Klägerin interessierten Internetnutzern zu ihrem eigenen Angebot nicht entlastet.

Dem Sicherungsbegehren war daher statt zu geben.

Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Dr. Max W. Mosing, LL.M. (IT-Law), LL.M. (Strathclyde)
Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH
Wallnerstrasse 4, 1010 Wien
m.mosing@gassauer.at
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