Unautorisierte Werbung mit Promimenten - Mitbewerber können nicht dagegen vorgehen


Grundsätzlich gilt: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Die unautorisierte Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken kann gegen Ihre berechtigte Interessen verstossen. ABER: Nunmehr entschied der Oberste Gerichtshof (OGH in 4 Ob 20/08g), dass Mitbewerber des Werbenden nicht dagegen vorgehen können, weil unter Umständen der Prominente die unautorisierte Werbung mit ihm gar nicht verbieten will.


Die Klägerin ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift „Ö***". Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift „K* Z*" (im Folgenden: Zeitung), die Zweitbeklagte ist deren Verlegerin.

Die Beklagten bewerben ihr Medium seit Mitte Juni 2007 mit einer österreichweiten Plakatserie und mittels Inseraten. Sie zeigen jeweils das Bildnis eines Prominenten, wie Karl-Heinz G*****, Niki L*****, Helmut Z*****, Michael H*****, Erwin P*****, Jörg H***** und Josef P***** in Form einer Fotomontage, wobei diese Personen jeweils eine Ausgabe der Zeitung in Händen halten, die ihr Gesicht teilweise verdeckt, die Person des Abgebildeten aber erkennen lässt. Das abgebildete Exemplar der Zeitung hat die Überschrift „K***** ist beste Zeitung im Land". Über der Abbildung befindet sich - kleiner gedruckt, aber deutlich lesbar - die Überschrift: „Die GfK-Imageuntersuchung 2007 bestätigt:". Rechts neben der Abbildung findet sich der Text „Einer unserer 3 Millionen Leser. Sagen Sie uns, welcher! ...".

Der OGH sprach aus: Angesichts der Gestaltung wird ein durchschnittlich informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher den Eindruck gewinnen, der Abgebildete sei Leser der abgebildeten Zeitung und habe einer Veröffentlichung seines Bildnisses im Zusammenhang mit der Bewerbung dieses Mediums zugestimmt, er werbe für diese Zeitung - das sei hier aber nicht der Fall.

Die Veröffentlichung von Personenbildnissen verstößt gegen das "Recht am eigenen Bild" nach dem Urheberrechtsgesetz, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Der OGH stellte dazu auch klar, dass die Bildnisveröffentlichung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil sie ohne Einwilligung des Abgebildeten erfolgt ist, sodass Schutzobjekt nicht das Bild an sich ist, sondern bestimmte, mit dem Bild verknüpfte Interessen. Der Bildnisschutz greift daher erst ein, wenn und insoweit der Abgebildete ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung seines Bildnisses hat.

Der OGH betont, dass die Beurteilung, ob die konkrete Bildnisveröffentlichung in ihr Recht am eigenen Bild eingegriffen hat, eine Interessenabwägung erfordert, die auch der Abgebildete vornehmen wird, bevor er sein Recht durch Unterlassungsklage geltend macht. Es steht ihm aber auch frei, die Veröffentlichung zu dulden, weil er - wie das etwa bei Politikern häufig der Fall sein wird - selbst daran interessiert sein kann, in der Öffentlichkeit präsent zu bleiben. Gegen einen allfälligen Eingriff in seine berechtigten Interessen kann er sich dagegen wehren.

Deshalb sprach der OGH aus, dass es nicht dem Sinn und Zweck der Regelungen entspräche, wenn ein Mitbewerber des Verletzers eine allfällige Verletzung der Interessen des Abgebildeten geltend machen könnte. Es kann aber auch nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt.

Um es dem Rechtsanwender aber nicht allzu leicht zu machen, verweist der OGH zum Schluss auf die UWG-Novelle 2007, wonach sich die Rechtslage geändert haben könnte - was aber der OGH hier nicht zu beurteilen hatte.

Mitgeteilt von
Rechtsanwalt Dr. Max W. Mosing, LL.M. (IT-Law), LL.M. (Strathclyde)
Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH
Wallnerstrasse 4, 1010 Wien
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